Seconity

Compliance

Whistleblower-System

Hinweise auf Rechtsverstöße oder Fehlverhalten helfen uns, Risiken früh zu erkennen. Diese Seite beschreibt unseren Meldekanal nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Wer melden kann

Der Meldekanal steht Mitarbeitenden, Bewerberinnen und Bewerbern, Kundinnen und Kunden, Lieferanten, Partnern und allen weiteren Personen offen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt haben.

Was gemeldet werden kann

Insbesondere Verstöße gegen Strafvorschriften, bußgeldbewehrte Vorschriften zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Rechten von Beschäftigten sowie Verstöße gegen EU- und nationales Recht – zum Beispiel Korruption und Bestechlichkeit, Betrug und Untreue, Kartellrechtsverstöße, Verstöße gegen Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, Datenschutz- und Informationssicherheitsverstöße, Arbeits- und Arbeitsschutzverstöße sowie Diskriminierung und Belästigung.

Wie Sie eine Meldung abgeben

Senden Sie Ihre Meldung per E-Mail an kontakt@seconity.com mit dem Betreff „Hinweisgebermeldung" oder postalisch in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk „Vertraulich – Hinweisgebermeldung" an:

Seconity GmbH – Compliance
Im Fliegerhorst 10
38642 Goslar
Germany

Hilfreich sind eine möglichst konkrete Beschreibung des Sachverhalts, beteiligte Personen oder Organisationseinheiten, Zeitraum sowie vorhandene Unterlagen.

Anonyme Meldungen

Sie können Ihre Meldung auch anonym abgeben. Bitte beachten Sie, dass Rückfragen dann nur eingeschränkt möglich sind und die Aufklärung dadurch erschwert sein kann.

Ablauf und Fristen

Wir bestätigen den Eingang Ihrer Meldung innerhalb von sieben Tagen, prüfen die Stichhaltigkeit, halten – soweit möglich – Kontakt zu Ihnen und ergreifen angemessene Folgemaßnahmen. Über das Ergebnis informieren wir Sie in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung.

Vertraulichkeit und Schutz vor Repressalien

Ihre Identität wird vertraulich behandelt und ausschließlich den mit der Bearbeitung betrauten Personen bekannt. Repressalien gegen hinweisgebende Personen – etwa Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder Benachteiligung – sind nach § 36 HinSchG unzulässig und werden von uns nicht geduldet. Gleichzeitig sind wissentlich falsche Meldungen untersagt.

Externe Meldestelle

Unabhängig von diesem internen Kanal steht Ihnen die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz sowie – je nach Sachverhalt – weitere zuständige Behörden offen.

Datenschutz

Personenbezogene Daten aus Meldungen verarbeiten wir ausschließlich zur Bearbeitung des Hinweises auf Grundlage von § 10 HinSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Dokumentationen werden nach Abschluss des Verfahrens gemäß den gesetzlichen Fristen gelöscht.